Armenischer Verein Zürich |
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- V e r e i n s s t a t u t e n -
Unter dem Namen "Armenischer Verein Zürich", nachfolgend Verein genannt, besteht seit dem 4. November 2005 ein politisch und konfessionell neutraler Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Der Sitz des Vereins befindet sich in Zürich.
Der Zweck des Vereins ist das Stärken und Fördern der
armenischen Strukturen und der armenischen Kultur in Zürich
und Umgebung durch aktive Zusammenarbeit.
Die Mitglieder
können sich für die Vereinstätigkeiten einsetzen, z.B.
an Anlässen, in der Schule und an verschiedenen Projekten und
ihre Ideen und Vorschläge einbringen. Als Mitglied bestimmt man,
welche Projekte durchgeführt werden und welche mehr Gewichtung
erhalten. Ebenfalls kann man als Mitglied neue Projekte einreichen,
diese leiten und durchführen. Der Verein steht mit aller Kraft
zur Seite.
Der jährliche
Mitgliederbeitrag ist freiwillig.
Gönner
können den Verein mit einem einmaligen oder mehrmaligen, freiwilligen
finanziellen Beitrag unterstützen. Sie sind nicht verpflichtet,
einen Mitgliederbeitrag zu leisten.
Der Vorstand
kann Personen, die sich für den Verein grosse Verdienste erworben
haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder bezahlen keinen
Jahresbeitrag.
Alle Mitglieder
werden per E-Mail über die Aktivitäten des Vereins informiert.
Auf Wunsch eines Mitgliedes wird die Information auch in schriftlicher
Form kostenlos per Brief zugestellt.
Alle Aktivitäten und Finanzierungen werden transparent im Mitgliederschreiben
dargelegt. Jedes Mitglied erhält den genauen Überblick,
in welche Projekte wie viel Geld investiert wurde. Ebenfalls erhält
jedes Mitglied den jährlichen Bericht über das gesamte
Budget.
Die Aufnahme
neuer Mitglieder bedarf der Zustimmung aller Vorstandsmitglieder,
dabei prüft dieser den Antrag und stellt ihn der Mitgliederversammlung
vor. Bei Einspruch seitens der Mitglieder wird über die Aufnahme
abgestimmt, wobei mindest zwei Drittel der Mitglieder die Aufnahme
gutheißen müssen.
Der Vorstand kann einstimmig Mitglieder mit Angabe von Gründen
ausschließen, nachdem diese vom Vorstand angehört wurden.
4.
Austritt und Ausschluss |
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Die Mitgliedschaft
erlischt automatisch bei Nichtbezahlen von zwei aufeinander folgenden
Jahresbeiträgen.
Der Austritt kann jederzeit nach vorangegangener schriftlicher Kündigung
erfolgen.
Aus dem Verein ausgetretene bzw. ausgeschlossene Mitglieder haben
keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Die Organe des
Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und die Geschäftsprüfung.
6.
Die Mitgliederversammlung |
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Die ordentliche
Mitgliederversammlung, nachfolgend MV genannt, findet jährlich
statt. Eine außerordentliche MV kann auf Beschluss des Vorstandes
oder auf Begehren von mindestens einem Fünftel der Vereinsmitglieder
einberufen werden. Die Einladung zu einer MV erfolgt schriftlich,
mindestens einen Monat im Voraus, zusammen mit der Traktrandenliste.
Anträge an die MV sind einem Vorstandsmitglied bis spätestens
zwei Woche vor der MV schriftlich einzureichen.
Die Geschäfte
der MV sind:
Anträge
Wahlen neuer Mitglieder, neuer Vorstandesmitglieder, und der Rechnungsrevisoren
Genehmigung des Protokolls, des Jahresberichtes und der Jahresrechnung
Festsetzung der Jahresbeiträge und Genehmigung des Budgets
Genehmigung des Jahresprogramms
Änderung der Statuten
Verschiedenes
Der Vorstand koordiniert
die Abläufe des Vereins und unterstützt die Mitglieder bei
seinen Tätigkeiten.
Der Vorstand muss einstimmig und die Mitgliederversammlung mit mindestens
zwei Drittel aller Mitglieder neue Vorstandsmitglieder wählen.
Jedes Vorstandsmitglied ist auf unbefristete Zeit Teil des Vorstandes.
Der Verein verfügt
über keinen Präsidenten.
Ein Rücktritt eines Vorstandmitglieds aus dem Vorstand ist
mindestens drei Monate im Voraus schriftlich einzureichen.
Ein Rücktritt ist jederzeit möglich.
Die Geschäftsprüfung
besteht aus Rechnungsrevisoren, welche von der Mitgliederversammlung
mit zwei Dritteln der Mehrheit gewählt werden. Als Revisoren
können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden, jedoch
nicht aus dem Vorstand. Die Revisoren haben die Jahresrechnung der
Vereinskasse zu prüfen. Sie sind jederzeit berechtigt, zwecks
Kontrolle die Vorlage der entsprechenden Bücher, Protokolle,
Belege u.s.w. zu verlangen.
Das Geschäftsjahr
dauert jeweils vom 1. Januar bis 31. Dezember und entspricht dem Kalenderjahr.
Das Vereinsvermögen
wird aus Mitgliederbeiträgen, Spenden und Gönnerbeiträgen
gebildet. Das Vereinsvermögen wird zum Erreichen des Vereinszweckes
verwendet.
Für die vom Verein eingegangenen Verbindlichkeiten haftet einzig
das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftbarkeit der Vereinsmitglieder
ist ausgeschlossen.
Die vorliegenden
Statuten treten am 4. November 2005 in Kraft.
Der Vorstand
Änderungen der Statuten:
- 6. Dezember 2005
- 6. Dezember 2006
- 9. November 2020
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